Begriffserklärung "Minijob" Bundesagentur für Arbeit
Definition: Ein Minijob ist ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, bei dem das Arbeitsentgelt monatlich 450 Euro nicht übersteigen darf.
Auch: 450-Euro-Job, geringfügige Beschäftigung
Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen handelt es sich um Teilzeitbeschäftigungen, die für Minijobberinnen und Minijobber weitgehend sozialversicherungsfrei sind. Wer einen Minijob ausübt, zahlt keine Beiträge für die Kranken-, Arbeitslosen- oder Pflegeversicherung. Entsprechend besteht kein Anspruch auf deren Leistungen. In der Rentenversicherung hingegen sind Minijobberinnen und Minijobber pflichtversichert. Dafür zahlen sie geringe Beiträge. Es gibt die Möglichkeit, sich von dieser Versicherungspflicht befreien zu lassen.
Wer versicherungspflichtig beschäftigt ist, zum Beispiel in Vollzeit, darf nur einen (versicherungsfreien) Minijob haben. Der Hauptarbeitgeber muss allerdings einverstanden sein, dass man zusätzlich einen Minijob ausübt. Weitere Minijobs werden mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sind dann versicherungspflichtig.
Wer mehrere Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern hat, zahlt nur dann Sozialversicherungsbeiträge, wenn die Einkünfte zusammen die 450-Euro-Grenze überschreiten.
Minijobberinnen oder Minijobber können im gewerblichen Bereich (zum Beispiel im Handwerk, in der Gastronomie oder im Einzelhandel) und in Privathaushalten arbeiten. Sie haben – wie andere Arbeitnehmer auch – einen Urlaubsanspruch. Die Anzahl der Urlaubstage ist davon abhängig, wie viele Tage sie in der Woche arbeiten.
Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Minijobs. Die Anzahl der Stunden, die Minijobberinnen und Minijobber im Monat maximal arbeiten dürfen, hängt vom Stundenlohn ab. Wer beispielsweise 9,19 Euro verdient, darf maximal 48,96 Stunden monatlich arbeiten, um die 450-Euro-Grenze nicht zu überschreiten.
Arbeitgeber entrichten für ihre Minijobberinnen und Minijobber Pauschalbeiträge, unter anderem für die gesetzliche Rentenversicherung und für die Krankenversicherung. Die Pauschalabgaben für die Krankenversicherung fließen in den allgemeinen Gesundheitsfonds. Daraus können die gesetzlich vorgesehenen Entgeltfortzahlungen für Minijobberinnen und Minijobber, zum Beispiel bei Krankheit oder Schwangerschaft, finanziert werden.
Rechtsgrundlage für Minijobs ist das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV).
Quelle : Bundesagentur für Arbeit auf den Internetseiten https://www.arbeitsagentur.de/lexikon/minijob